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Aufgrabungen / Trassenzustimmungen / VAO / Sondernutzung

Die Stadt Fehmarn ist verantwortlich für den baulichen Zustand und den Erhalt der öffentlichen Flächen (Verkehrsflächen und Grünanlagen etc.). Vor diesem Hintergrund hat die Stadt Fehmarn dafür Sorge zu tragen, dass Arbeiten Dritter an öffentlichen Flächen nur durch berechtigte Dritte und nur nach vorherigem Antrag bzw. vorheriger Anzeige erfolgen. Veränderungen, die an öffentlichen Flächen bzw. Einrichtungen vorgenommen werden, sind schriftlich zu beantragen, so z.B. Bordsteinabsenkungen oder Flächenbefestigungen oder -versiegelungen zur Herstellung von Überfahrten.

Bei solchen Arbeiten handelt es sich um Aufgrabungen, für die aus o.g. Gründen daher ein textliches Aufgrabungsverfahren durchzuführen ist. Somit ist jede Aufgrabung 14 Tage vor Baubeginn schriftlich bei der Stadt Fehmarn zu beantragen oder, sofern entsprechende vertragliche Rahmenvereinbarungen oder gesetzliche Grundlagen bestehen, schriftlich anzuzeigen. Nach Fertigstellung hat eine schriftliche Fertigstellungsanzeige zu erfolgen. Für Antrag oder Anzeige sind die online bereitgestellten Formulare der Stadt Fehmarn zu nutzen. Dort findet sich als Anhang auch ein Merkblatt zu Einzelheiten des Verfahrens und zu den weiteren Bedingungen. Ausführende Unternehmen haben in diesem Verfahren Ihre Eignung gegenüber der Stadt Fehmarn aktenkundig nachzuweisen und nach Ablauf von hierfür vorgelegten Unterlagen diese erneut unaufgefordert einzureichen, damit der Eignungsnachweis in der Akte der Stadt aktuell bleibt.

Den entsprechenden Antrag  mit den zugehörigen Bedingungen finden Sie am Ende dieser Seite. Sie können den ausgefüllten Antrag und die spätere Fertigstellungsanzeige gerne per E-Mail an aufgrabungen@stadtfehmarn.de senden.

Die Stadt Fehmarn muss sich um das Genehmigungsverfahren kümmern sowie um eine Zustandsfeststellung der betroffenen Flächen vor Baubeginn und sie muss nach Fertigstellung die wiederhergestellten Oberflächen vor Ort abnehmen. Der auf Seiten der Verwaltung entstehende Aufwand für eine Maßnahmen Dritter im öffentlichen Raum wird zur Erstattung des hierdurch entstehenden Aufwands nach Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Fehmarn in Rechnung gestellt. Gebühren werden auch bei Nichtgenehmigung von Anträgen erhoben. Mündlich vorgetragene Anträge oder Anzeigen werden von der Verwaltung gegen Gebühr nach Gebührensatzung verschriftlicht. 

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Bauen & Häfen, Herrn Jahnke (Tel. 04371/506-443), M.Jahnke@stadtfehmarn.de, oder Herrn Laußat (Tel. 04371/506-260), L.Laussat@stadtfehmarn.de.   


Aufgrabungen an und Bordsteinabsenkungen im Bereich klassifizierter Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Fehmarn. Bitte beantragen Sie diese bei dem jeweiligen Straßenbaulastträger. Bund, Land und Kreis OH bedienen sich dabei des LBV.SH, Ansprechpartner finden Sie unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/LBVSH/lbvsh_node.html.


Folgende Verfahren bleiben von der Aufgrabungsanzeige und Genehmigung unberührt und sind bei Bedarf zusätzlich durchzuführen:

    • Antrag auf Verkehrsrechtliche Anordnung (VAO) / Genehmigung. Hierzu wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Bauen & Häfen, Frau Rickert; die Kontaktdaten finden Sie unter www.stadtfehmarn.de. Anträge können gesendet werden an VAO@stadtfehmarn.de.
    • Antrag auf Erteilung einer Sondernutzung. Näheres regelt die Sondernutzungssatzung. Hierzu wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Ordnung, Hern Rathjen; die Kontaktdaten finden Sie unter www.stadtfehmarn.de
    • Vertragliche Regelung zur Nutzung öffentlicher Flächen für private Leitungen etc. (z.B. Dränage- oder Entwässerungsleitungen, Stromkabel für erneuerbare Energien, Fernwärme, Gülleleitungen, Fernmeldekabel, Wasserversorgungsleitungen etc.) bzw. Trassengenehmigungen/-zustimmungen / Wegerechtseinzelvereinbarungen gem. TKG, Konzessions- und/oder Wegenutzungsrahmenverträgen. Hierzu wenden Sie sich bitte an das Sachgebiet Liegenschaften (Frau Zickermann); die Kontaktdaten finden Sie unter www.stadtfehmarn.de. Prüffähige Antragsunterlagen können auch eingereicht werden über aufgrabungen@stadtfehmarn.de.
    • Zur Planung von Trassen und vor Beginn mit Tiefbauarbeiten im öffentlichen Raum sind Leitungsauskünfte aller Institutionen einzuholen, die Leitungen im öff. Raum betreiben. Informationen zu straßenbezogenen Leitungen der Stadt Fehmarn (Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung) sowie Hinweise auf private Leitungen im öff. Raum erhalten Sie per Abfrage über leitungsauskunft@stadtfehmarn.de. Dort erreichen Sie auch die Stadtwerke Fehmarn, für die für spezielle Anfragen auch Herr Kaps (Tel. 04371/506-732), J.Kaps@stadtfehmarn.de, ihr Ansprechpartner ist.
    • Niederschlagswasser: Sind von der Maßnahme Entwässerungseinrichtungen für Niederschlagswasser betroffen, so sind die erforderlichen Genehmigungen/Zustimmungen und Freigaben bei den Stadtwerken Fehmarn, Herrn Meislahn (Tel. 04371/506-730), bzw. dem jeweiligen Wasser- und Bodenverband, organisiert im Gewässer- und Landschaftsverband Wagrien-Fehmarn, Heiligenhafener Chaussee 35a, 23758 Oldenburg, Tel.: 04361/6271-0, Fax: 04361/6271-25, E-Mail: info@gulv.de, einzuholen unnd es ist ggf. der Kreis OH, Wasserbehörde, einzubinden.

Hinweise: Hoch-Bordsteine im Bereich von Geh- und Radwegen dienen u.a. der Sicherheit von Fußgängern und Radfahrern sowie der Wasserführung. An Gemeindestraßen und -wegen wird bei Bestandsveränderungen und Neubauten durch die Verwaltung der Stadt Fehmarn daher regelmäßig nur einer Grundstückszufahrt je Baugrundstück zugestimmt. Das Ziel dieser Minimierung von Grundstückszufahrten wird auch in Straßen mit überfahrbaren Seitenstreifen mit gehwegähnlicher Befestigung und durchgängiger Absenkung / Niveau-gleichheit verfolgt, die von Fußgängern und Radfahrern genutzt und von diesen ggf. als Gehweg aufgefasst werden. Bei der Genehmigung neuer Grundstückszufahrten sind weiterhin insbesondere auch die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Lage von Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schildern, Straßeninventar, Straßenbäumen, Grünflächen, Parkmöglichkeiten auf Seitenstreifen, Verkehrsführung im Umfeld, Vorgaben in Bauleitplänen oder anderen Satzungen. Bei Anlage mehrerer Stellplätze auf dem Grundstück muss daher die Verkehrsführung zu den Stellplätzen auf den Baugrundstücken geregelt werden. Die Abmessungen von Stellplätzen sollten sich an den EAR der FGSV orientieren - ein Überhang auf öffentliche Flächen ist zu vermeiden.



Aufgrabungsantrag zum Download

 

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